SKR45 in der Praxis: Forderungs- und Erlöskonten für Pflegeeinrichtungen
Wofür es den SKR45 gibt
Nach § 3 der Pflege-Buchführungsverordnung führen zugelassene Pflegeeinrichtungen ihre Bücher nach kaufmännischer doppelter Buchführung, und zwar nach dem Kontenrahmen der PBV-Anlage 4 — oder mit einem abweichenden Kontenplan, sofern ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung sicherstellt. Der DATEV-SKR45 („Kontenrahmen nach der Pflege-Buchführungsverordnung“) ist der Branchenkontenrahmen, mit dem DATEV-Kanzleien diese Anforderung praktisch umsetzen: Jedes Konto trägt in den Randspalten seine Zuordnung zu Bilanz- und GuV-Posten. Wichtig zu wissen: Die Kontenwerte in diesem Artikel stammen aus dem offiziellen DATEV-PDF „gültig für 2026“ — im Netz kursieren noch Tabellen mit der alten Pflegestufen-Systematik und teils anderen Nummern. Immer gegen den aktuellen DATEV-Stand prüfen.
Die Forderungsseite — Personenkonten oder Sachkonten?
Der SKR45 bietet zwei Ebenen. Das Sammelkonto 1100 („Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“) arbeitet mit
Die Erlösseite — Pflegegrad mal Kostenträger
Die Klasse 4 ist das Herzstück des SKR45. Die Systematik: je Leistungsbereich eine Kontengruppe, darin je Pflegegrad (1 bis 5) ein Konto pro Kostenträger (Pflegekasse, Sozialhilfeträger, Selbstzahler, Übrige, Beihilfe). Konkret: ambulante Pflege ab 4000, teilstationäre ab 4100, vollstationäre ab 4200, Kurzzeitpflege ab 4300. Dazu die Spezialkonten, die in der Praxis am häufigsten falsch laufen:
- Behandlungspflege nach SGB V: ambulant 4090–4093 (u. a. § 37 Abs. 1 und 2 SGB V), stationär je Bereich 4198, 4298, 4398 — getrennt von den SGB-XI-Pflegeerlösen.
- Unterkunft und Verpflegung: 4160/4161/4162 (teilstationär), 4260 ff. (vollstationär), 4360 ff. (Kurzzeitpflege) — nie in die Pflegegradkonten mischen.
- Zusatzleistungen: 4170/4171, 4270/4271, 4370/4371.
- Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI: gesonderte Berechnung gegenüber Pflegebedürftigen auf 4640–4644 (DATEV empfiehlt ausdrücklich die Trennung 4641 ambulant, 4642 teilstationär, 4643 vollstationär, 4644 Kurzzeitpflege — für BWA und Kostenrechnung).
- Ambulante Sonderleistungen: u. a. 4050 Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), 4062 Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI), 4064 Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI), 4081 Hausnotruf.
Warum die Disziplin sich auszahlt: Wenn die Abrechnungssoftware je Leistungsart auf das richtige Konto liefert, ist die BWA nach Leistungsbereichen lesbar, die Erlösabstimmung gegen die Abrechnungslisten wird trivial — und Vergütungsanpassungen je Pflegegrad lassen sich direkt im Zahlenwerk nachvollziehen.
Schmälerungen, zweifelhafte Forderungen, Verluste
Drei Vorgänge, drei Orte: Erlösschmälerungen laufen auf 5295 (Skonti auf 5290). Zweifelhafte Forderungen werden auf 1170 umgegliedert, Wertberichtigungen auf 1180 ff. Endgültige Forderungsverluste gehören in die Klasse 7 (7554 übliche Höhe, 7552 unüblich hoch; Pauschalwertberichtigung über 7556). Der Klassiker aus der Absetzungspraxis: Eine §302-Kürzung ist erst dann ein Fall für 5295 oder 7554, wenn sie geklärt und verloren ist — bis dahin gehört sie auf ein Klärkonto im Forderungsbereich. Die komplette Systematik →
Kontierung typischer Vorgänge — auf einen Blick
| Vorgang | Buchung (vereinfacht) | Betrag |
|---|---|---|
| Erlös ambulante Pflege, Pflegegrad 1, Pflegekasse | Debitor an 4000 | 764,20 |
| Unterkunft und Verpflegung, teilstationär | Debitor an 4160 | 412,00 |
| Gesonderte Berechnung Investitionskosten, ambulant (§ 82 Abs. 3/4 SGB XI) | Debitor an 4641 | 96,50 |
| Umgliederung strittiger Sozialamts-Forderung | 1170 an Debitor | 1.740,60 |
| Endgültig verlorene §302-Kürzung (nach Klärung) | 5295 an Klärkonto | 36,50 |
| Uneinbringliche Forderung, übliche Höhe | 7554 an Debitor | 220,00 |
Kontenstand: DATEV-SKR45, gültig für 2026. Beträge sind Beispielwerte. Die Erlöskonten folgen der Systematik Pflegegrad × Kostenträger — das Konto der Zeile 1 verschiebt sich also je nach Pflegegrad und Zahler innerhalb der 4000er-Gruppe.
Die vier häufigsten Fehlkontierungen
- Unterkunft und Verpflegung in den Pflegegradkonten — BWA und Pflegesatzverhandlung arbeiten dann mit falschen Werten.
- Investitionskostenanteile (§ 82 SGB XI) in den Pflegeerlösen statt auf 4640–4644 — die gesonderte Berechnung wird unsichtbar.
- Behandlungspflege SGB V auf SGB-XI-Konten — zwei Rechtskreise, zwei Abrechnungswege, ein Kontensalat.
- Absetzungen sofort als Erlösschmälerung — wiedereinreichbare Beträge verschwinden aus jeder Verfolgung.
Wir liefern Buchungsstapel wahlweise in SKR03, SKR04 oder SKR45 — in der Systematik, in der Ihre Kanzlei das Mandat führt.
Häufige Fragen zum SKR45
Ist der SKR45 für Pflegeeinrichtungen Pflicht?
Nein. Pflicht ist die PBV-konforme Buchführung. Der SKR45 ist der DATEV-Weg dorthin; ein anderer Kontenplan ist zulässig, wenn ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren auf den PBV-Kontenrahmen existiert (§ 3 Abs. 2 PBV).
Geht auch SKR03 oder SKR04 für ein Pflegemandat?
Technisch ja, mit Überleitungsverfahren. Praktisch verliert man die Branchensystematik (Pflegegrad- und Kostenträgerstruktur) und baut sie über Kostenstellen oder individuelle Konten nach — das kann sinnvoll sein, wenn die Kanzlei einheitlich arbeitet, muss aber bewusst entschieden werden.
Debitoren je Bewohner oder je Kostenträger?
Für die OPOS-Arbeit: je Bewohner bzw. je Fall, denn Kassen zahlen und kürzen fallbezogen. Die Kostenträgersicht entsteht über die 1130er-Sachkontenstruktur oder Auswertungen — nicht durch Verzicht auf Einzelforderungen.
Wo finde ich den offiziellen Kontenrahmen?
Bei DATEV (Kontenrahmen SKR45, Art.-Nr. 11088, jährlicher Stand). Vorsicht bei frei verfügbaren Tabellen im Netz: Dort kursiert teils noch die alte Pflegestufen-Systematik mit abweichenden Nummern in der Klasse 4.
Dieser Ratgeber basiert auf gelebter Abstimmungspraxis: fachliche Leitung mit Bilanzbuchhaltung, über zehn Jahre DATEV-Praxis und verantwortlicher Konzernbuchhaltung einer PE-geführten Klinikgruppe. Jede Buchungslogik ist an echten Stapeln erprobt.
Dieser Beitrag beschreibt buchhalterische Abläufe und ersetzt keine steuerliche Beratung.